Gegrilltes
Immobilien, 13. September 2024, Peter Rüegg
Der Sommer ist vorbei.
Ist er es wirklich? Im Spätsommer weiss man ja nie so recht. Ob der Grill noch eine Weile im Freien stehen und dort auf seinen Einsatz wartet kann? Oder ist seine Saison vorbei?
Apropos: Hast du dir einmal überlegt, wie die Regeln für Grillabende auf dem Balkon sind?
Grillieren: ja, aber
In der Schweiz darfst du auf dem Balkon grillieren*. Niemand kann dir das verbieten. Aber du musst Rücksicht nehmen.
Nach Gesetz** musst du die Nachbarn respektieren und die Ruhezeiten beachten, egal, ob du eine Wohnung mit Balkon mietest oder ob sie dir gehört.
Die Hauptstörer beim Grillieren sind Rauch, Gestank und Lärm. Sie alle können gemäss Gesetz «schädliche oder nicht gerechtfertigte Einwirkungen» auf die Nachbarn ausüben.
Als Mieterin oder Mieter solltest du einen Blick auf den Mietvertrag oder die Hausordnung werfen: Oft sind Holzkohlengrills verboten. Holzkohle gibt Rauch, und der kann andere Mieter stören. Gas- und Elektrogrills sind hingegen meist erlaubt.
Lärmen: nein
Zwischen 22 und 6 Uhr gelten Ruhezeiten, Zimmerlautstärke ist erlaubt. Laute Grillpartys musst du also vermeiden. Wenn du dich als Mieterin oder Mieter nicht daran hältst, kann das zu Problemen führen – du wirst schriftlich verwarnt oder du erhältst eine Kündigung.
Schwierig wird es, wenn du wegen Grillabenden in Streit verwickelt wirst. Es ist kaum möglich, objektiv festzustellen, ab wann eine Störung das zulässige Mass um wieviel überschreitet. Das Gesetz erwähnt nur «übermässigen Einwirkung» auf die Nachbarn. Es nennt keine Grenzwerte in Dezibel, Geruchspartikeln oder Rauchschwebeteilchen. Das Gesetz geht davon aus, was für einen durchschnittlichen Menschen in der Schweiz zumutbar ist.
Daher ist das Einfachste oft das Gespräch: Informiere die Nachbarn über Grillabende. Dann können sie sich gedanklich vorbereiten und zum Beispiel ihre Fenster schliessen. Oder sie nehmen gleich am Grillabend teil.
Solche und ähnliche Fälle besprechen wir im Bildungsgang:
Der Autor
* Das Verb «grillieren» gilt in der Schweiz, in Deutschland wird stattdessen «grillen» verwendet.
** Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Artikel 684