Zwei Wochen Urlaub für Adoptiveltern
Menschen, 8. März 2023, Nadja Bingesser
Wer Mutter oder Vater wird, hat in der Schweiz Anspruch auf Entschädigung. Dies gilt seit Anfang 2023 auch für Eltern von Adoptivkindern.
Wer hat Anspruch auf eine Adoptionsentschädigung?
Seit 1. Januar 2023 haben erwerbstätige Eltern (Arbeitnehmende sowie Selbständigerwerbende), die ein Kind unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, Anspruch auf einen zweiwöchigen Adoptionsurlaub, sofern die Voraussetzungen für die Adoptionsentschädigung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (EOG) erfüllt sind.
Wie hoch ist die Adoptionsentschädigung?
Der Adoptionsurlaub wird im Rahmen der Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt. Wie bei der Mutter- oder Vaterschaftsentschädigung beträgt das Taggeld 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Urlaubs erzielt worden ist, höchstens aber 220 Franken pro Tag.
Wie viele Taggelder werden ausbezahlt?
Die Adoptionsentschädigung umfasst maximal vierzehn Taggelder, wobei die Adoptiveltern den Urlaub frei unter sich aufteilen können. Wird der Adoptionsurlaub wochenweise bezogen, werden sieben Taggelder pro Woche ausbezahlt. Wird der Urlaub tageweise bezogen, werden zusätzlich zwei Taggelder pro fünf entschädigte Tage ausgerichtet. Die Adoptionsentschädigung muss innerhalb eines Jahres nach der Aufnahme des Kindes bezogen werden, andernfalls erlischt der Anspruch.
Dürfen beim Bezug eines Adoptionsurlaubs die Ferien gekürzt werden?
Nein! Wenn Adoptionsurlaub genommen wird, dürfen die Ferien nicht gekürzt werden. Der Adoptionsurlaub wird zusätzlich zu den Ferien gewährt.
Besteht während eines Adoptionsurlaubs ein Kündigungsschutz?
Nein, während des Adoptionsurlaubs besteht kein zeitlicher Kündigungsschutz. Wird einem Arbeitnehmenden jedoch wegen des Adoptionsurlaubs gekündigt, so ist diese Kündigung (in der Regel) als missbräuchlich anzusehen.
Wie wird der Anspruch geltend gemacht?
Man kann die Anmeldung für die Adoptionsentschädigung erst nach dem vollständigen Bezug des Urlaubs einreichen. Sie erfolgt auf einem Formular und ist bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) in Bern einzureichen.
Wie steht es mit dem Versicherungsschutz?
Arbeitnehmende bleiben während des Bezugs eines Adoptionsurlaubs versichert und müssen weiterhin Sozialversicherungsbeiträge bezahlen (AHV/IV/EO, ALV, UVG, BVG).
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